Vereinsstatuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der Verein führt den Namen Netzwerk Psychologie und Umwelt.
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Der Verein hat seinen Sitz in Wien, seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und das europäische Ausland.
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§ 2 Vereinszweck
Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung. Der Verein bezweckt
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Sammlung, Generierung und Verbreitung umwelpsychologischen Wissens in und außerhalb der Universitäten
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Einwirken auf universitäre Lehre und Forschung mit dem Ziel mehr auf Gebieten der Psychologie und Umwelt zu arbeiten
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Interdisziplinärer und transdisziplinärer Austausch
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Aufbau und Pflege von Netzwerken interessierter Personen und Institutionen
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Praktische Anwendung umweltpsychologischen Wissens
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Internationale Kooperationen
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§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
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Als ideelle Mittel dienen a.Vorträge, wissenschaftliche Veranstaltungen und Diskussionsabende, b.Herausgabe von Publikationen, c.Einrichtung einer Bibliothek und/oder Datenbank.
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Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a. Mitgliedsbeiträge, b. Geld- und Sachspenden c. Subventionen, d. Erträge von Veranstaltungen, e. Werbung jeglicher Art, f.Sponsoring g.Vortragstätigkeit h. Zinserträge, i.Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen, j.rträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen/Projekten
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§ 4 Arten der Mitgliedschaft
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Mitglieder können physische wie juristische Personen werden.
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Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
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Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
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Ehrenmitglieder sind solche, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, wie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
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Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
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Der Austritt kann bis zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich (postalisch – Poststempel zählt) mitgeteilt werden.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand aus folgenden Gründen und mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus ebendiesen Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden: a. Grobes Vergehen gegen den Zweck und das Interesse des Vereins, b. Vereinsschädigendes und unehrenhaftes Verhalten innerhalb des Vereins, c. Rückstand bei Zahlung der Mitgliedsbeiträge
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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statut festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen. Das Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
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§ 8 Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind: a.Die Mitgliederversammlung (§§ 9 f.), b.Der Vorstand (§§ 11 ff.), c.Die Rechnungsprüfer (§ 14), d.Das Schiedsgericht (§ 15)
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Die Funktionsperiode beträgt ein Jahr.
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§ 9 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen. a.auf Beschluss des Vorstandes, b.auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, c.auf schriftlichem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, d.auf Verlangen eines Rechnungsprüfers
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Sowohl zu ordentlichen als auch zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse) einzuladen.
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Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen
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Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied durch eine schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
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Wahlen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten zwei Drittel Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben. Die Wahl des Vorstands erfolgt als geheime Wahl.
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Den Vorsitz über die Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung sein/e/ihr/e an Vereinsjahren älteste StellvertreterIn. Wenn diese/r verhindert ist, so übernimmt jenes anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz, das am längsten im Verein Mitglied ist.
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§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Mitgliederversammlung steht das Recht zu, in allen Vereinsahngelegenheiten Beschlüsse zu fassen
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Der Mitgliederversammlung sind die folgenden Aufgaben vorbehalten a.Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einschließlich des Vermögensberichts unter Einbindung der Rechnungsprüfer, b.Entlastung des Vorstands, c.Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, d.Verleih und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft, e.Beschlussfassung über die Änderung des Statuts, f.Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, g.Festsetzung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträgen, h.Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen
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§ 11 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, aus dem/der Vorstandsvorsitzenden, mindestens einem/r StellvertreterIn und einem/einer FinanzreferentIn.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren.
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Der Vorstand wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/ihrem/ihrer StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
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Den Vorsitz führt der/die Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung sein/e/ihr/e an Vereinsjahren älteste/ältester StellvertreterIn. Wenn diese/r verhindert ist, so übernimmt jenes anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz, das am längsten im Verein Mitglied ist.
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Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
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§ 12 Aufgaben des Vorstands
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat den Verein mit Sorgfalt im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.
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Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet: a.Über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu entscheiden, b.Für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen, c.Veranstaltungen zu organisieren, d.Das Vereinsvermögen zu verwalten und ein Rechnungswesen einzurichten, e.Eine jährliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vorzubereiten sowie in dieser über seine Tätigkeit und finanzielle Gebarung zu berichten, f.Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins, g.Statutenänderungen anzuzeigen
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§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Leitungsorgane
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Der/die Vorstandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die StellvertreterInnen unterstützt / unterstützen ihn/sie bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
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Der/die Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und Dritten.
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Schriftliche Ausfertigungen, insbesondere den Verein verpflichtende, sind vom / von dem/der Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam mit dem/der FinanzreferentIn zu unterfertigen.
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Der/die FinanzreferentIn ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereins verantwortlich.
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Ein jeweils zum/zur Schriftführer/in ernanntes Vorstandsmitglied führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
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§ 14 Rechnungsprüfer
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Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Mitgliederversammlung als Rechnungsprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von vier Monaten nach Erstellen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den der Vorstand erhält.
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§ 15 Schiedsgericht
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Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
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Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichts dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
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Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
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Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen.
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Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
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§ 16 Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/eine Abwicklungs- vertreterIn zu berufen.
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Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert an eine gemeinnützige Organisation zu übertragen, die ähnliche Ziele wie das Netzwerk Psychologie und Umwelt verfolgt.